Der 10-Fakten-Check zum Mietvertrag

  1. Prüfen Sie die genaue Wohnungsgröße! Die Quadratmeterzahl sollte unbedingt im Vertrag stehen. Haben Sie Zweifel, was die Angaben angeht – am besten gleich nachmessen. Ist die Wohnung mehr als 10 Prozent kleiner als angegeben, haben Sie einen Anspruch auf Mietminderung. Da zudem die Quadratmeterzahl die Bemessungsgrundlage für viele Betriebskosten ist, sollten Sie den Zollstock unbedingt einpacken.
  2. Ist alles wie beschrieben? Haben Sie nicht nur auf die Wohnfläche ein Auge, sondern auch auf die Ausstattung. Ist die zur Wohnung gehörende Einbauküche intakt, der angegebene Dachboden oder Keller sauber und ordentlich? Stellen Sie Mängel fest, weisen Sie den Vermieter direkt darauf hin. Ist er bei der Wohnungsbesichtigung selbst nicht anwesend, ziehen Sie Zeugen hinzu bzw. dokumentieren Sie Schäden in Fotos oder Videos.
  3. Vergleichen Sie Mietpreise! Klar, in gefragten Stadtvierteln kann die Miete bei einer Neuvermietung höher sein, als die durchschnittliche Miethöhe. Trotzdem gibt es auch da Unterschiede. Vergleichen Sie Preise in Internetportalen, fragen Sie uns als Makler oder ziehen Sie unseren Marktbericht zu Rate. Mit dem Marktbericht können Sie leicht herausfinden, ob die verlangte Miete sich im Rahmen der üblichen Preise der Wohngegend bewegt oder überteuert ist.
  4. Klären Sie die Betriebskosten im Vorfeld ab! Im Mietvertrag muss ausdrücklich und eindeutig festgelegt sein, welche Nebenkosten Sie zu bezahlen haben. Aus dem Vertrag sollte zudem der Umlagemaßstab deutlich werden, der pro Kopf oder nach Wohnfläche berechnet wird. Fragen Sie Ihren Vermieter ruhig nach den Betriebskostenabrechnungen der vergangenen Jahre.
  5. Wie hoch ist die Kaution? Eine Kaution darf bis zu drei monatliche Netto-Kaltmieten betragen. Sie wird üblicherweise auch in drei Teilen gezahlt, in der Regel zusammen mit den ersten drei Monatsmieten. Der Vermieter darf nicht von Ihnen verlangen, die Drei-Monats-Kaution mit einem Mal zu begleichen. Die Kaution ist zu einem aktuellen Zinssatz zu verzinsen.
  6. Sind Renovierungsarbeiten im Mietvertrag vorgesehen?  Eine Schönheitsreparaturklausel ist nur wirksam, wenn die Wohnung frisch renoviert übergeben wird. Nicht vorgeschrieben werden dürfen Renovierungsarbeiten in festen Zeitabständen. Steht in Ihrem Mietvertrag, dass Küche und Bad alle drei Jahre renoviert werden müssen etc. ist das nicht zulässig. Für Kleinreparaturen muss eine Kostengrenze festgelegt sein, bis zu der der Mieter selbst zahlen muss.
  7. Muss ich meine Wohnung vor dem Einzug oder Auszug streichen? Wenn der Vermieter die Wohnung unrenoviert übergeben hat, müssen Mieter weder während der Mietzeit noch beim Auszug die Wohnung renovieren. Wird die Wohnung jedoch frisch geweißt bezogen, muss sie auch beim Auszug dezent oder neutral gestrichen übergeben werden. Farbige Wände gilt es daher zu überstreichen.
  8. Gibt es eine Kündigungsausschlussklausel? Üblicherweise haben Sie eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Achten Sie darauf, ob es in Ihrem Mietvertrag eine Kündigungsausschlussklausel gibt. Diese verpflichtet sowohl Mieter als auch Vermieter dazu, für einen bestimmten Zeitraum (maximal vier Jahre), keine Kündigung vorzunehmen. Dadurch wird der Mieter unter Umständen länger an eine Wohnung gebunden, als ihm lieb ist.
  9. Darf ich untervermieten? Nehmen Sie Verwandte für längere Zeit bei sich auf, müssen Sie das dem Vermieter zwar mitteilen, aber er kann es nicht verbieten. Anders sieht das bei Nicht-Angehörigen aus, da es sich hier um eine klassische Untervermietung handelt, die eine schriftliche Erlaubnis des Vermieters erfordert.
  10. Sehen Sie sich die Hausordnung an! Die Hausordnung muss als Bestandteil des Mietvertrages eingehalten werden. Lassen Sie sich diese deshalb unbedingt aushändigen, bevor Sie den Mietvertrag unterschreiben. Im Falle von Nichteinhaltung der Hausordnung drohen Abmahnungen.

Generell raten wir: Ziehen Sie im Falle eines Zweifels oder weiterer Fragen besser einen Fachmann zu Rate, als einen Mietvertrag voreilig zu unterschreiben. Wir, von PISA IMMOBILIEN, stehen Ihnen gern zur Seite.

Foto: shutterstock.com / Kzenon

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